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Die Alimentenfachstelle ist für die Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe sowie für die Berechnung des Mündigenunterhaltes zuständig.

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seinen Verpflichtungen der Alimentenbezahlung nicht nachkommt, hat das Kind auf Gesuch hin Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche bzw. Anspruch auf eine Bevorschussung für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge (gestützt auf das Kantonale Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder).

Voraussetzungen:

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil bezahlt die Unterhaltsbeiträge nicht, unvollständig oder verspätet.
  • Die anspruchsberechtigte Person hat Wohnsitz in den Gemeinden Aarwangen, Bannwil, Schwarzhäusern, Thunstetten oder Wynau.
  • Es liegt ein vollstreckbarer Forderungstitel (z.B. Gerichtsurteil, genehmigter Unterhaltsvertrag) vor.

Für den nachehelichen Unterhalt wird auf Gesuch hin Inkassohilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge geleistet. Die Frauenalimente werden nicht bevorschusst.

Rechtliche Grundlagen:
Art. 290 ZGB http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a290.html
Art. 131 ZGB http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a131.html
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen http://www.sta.be.ch/belex/d/2/213_22.html
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
http://www.sta.be.ch/belex/d/2/213_221.html

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