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Anlagen
Anlagen sind Finanzvorfälle, welche die Zusammensetzung des Finanzvermögens, jedoch nicht dessen Höhe verändern. Sie können ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung verkauft und müssen sicher, im Sinne der Gemeindeverordnung, angelegt werden.
Ohne anders lautende Reglementsbestimmung der Gemeinde ist der Gemeinderat für solche Anlagen, mit Ausnahme von Grundstücks- und Immobiliengeschäften, zuständig.

 

Folgende Anlagen gelten als sicher im Sinne der Gemeindeverordnung:
• Festverzinsliche Wertpapiere (Kassenscheine, Obligationen und Pfandbriefe) erstklassiger Schuldner
• Grundpfandgesicherte Forderungen im Rahmen der 1. Hypothek
• Darlehen an gemeinderechtliche Körperschaften im Kanton Bern
• Anlagen in Liegenschaften des Finanzvermögens
• Anlagen, die der Verordnung über die berufliche Vorsorge entsprechen.
Für die einzelnen Anlagemöglichkeiten gelten Höchstbegrenzungen.

Inventar
Das Mobiliar und die Beweglichkeiten im Eigentum der Gemeinde sind detailliert in Inventaren nachzuweisen. Die Finanzverwaltung führt hierzu ein entsprechendes Verzeichnis.

Zugehörige Objekte