Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons Bern finden Sie unter www.sta.be.ch und des Bundes unter www.admin.ch
Urne Öffnungszeiten
Sonntag, 10.00 - 11.00 Uhr
Urnenstandort
Parterre am Zentralschalter im Dienstleistungszentrum, Langenthalstrasse 2, 4912 Aarwangen
Voraussetzungen
Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der stimmregisterführenden Stelle (Einwohnerdienste) ein Duplikat verlangen. Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss gestellt werden. Das Duplikat des Stimmrechtsausweises darf der oder dem Stimmberechtigten nur gegen Vorweisung des Passes oder der Identitätskarte ausgestellt werden. Es ist als "Duplikat" zu kennzeichnen (Verordnung über die politischen Rechte PRV).
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können allfällige Fragen und Meldungen an einwohnerdienste@aarwangen.ch richten. Adressänderungen sind bei der Schweizer Vertretung, bei welcher Sie immatrikuliert sind, zu melden.
Brieflich abstimmen
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
- Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das separate Stimmkuvert und kleben dieses zu.
- Unterschreiben Sie den Stimmausweis im entsprechenden Feld und legen ihn zusammen mit dem Stimmkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Stimmausschusses erscheint.
- Sie können das Antwortkuvert per Post schicken (bitte frankieren) oder es während der Bürostunden auf der Gemeinde abgeben. Der Brief muss spätestens am Freitag beim Stimmregisterbüro eintreffen (B-Post braucht mindestens 3 Arbeitstage!)
- Falls Sie das Antwortkuvert beim Dienstleistungszentrum abgeben möchten, so beachten Sie, dass es bis spätestens am Freitag um 11.30 Uhr abgegeben respektive bis spätestens Sonntag, 8.00 Uhr, im Briefkasten beim Dienstleistungszentrum eingeworfen werden muss.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
- ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
- die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
- der Stimmausweis der falschen Gemeinde oder falschen Abstimmung beiliegt
- das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
- das Antwortkuvert zu spät bei der Gemeinde eintrifft