Formulare
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Dekrets über das Baubewilligungsverfahren sind Baugesuche im kantonalen Übermittlungssystem (eBau) auszufüllen und zu übermitteln. Die Baubewilligungsbehörde kann nur noch auf Baugesuche eintreten, welche im eBau erfasst wurden.
Dem entsprechenden Bauvorhaben angepasst gibt es verschiedene Baugesuchsformulare. Die Formulare sind im ganzen Kanton Bern identisch und können beim Amt für Gemeinden und Raumordnung in elektronischer Form bezogen werden. Zur Vereinfachung und als Dienstleistung bieten wir Ihnen ergänzende Baugesuchsformulare an (siehe unten). Die Formulare werden laufend in eBau integriert. Es kann sein, dass Ihnen bekannte Formulare nicht mehr erhältlich sind. Das Formular 5.5.neu Wasser-/Abwaaserinstallationen ist weiterhin abzugeben. Sie finden dieses unten bei den Online-Diensten. Sollte Ihr Bauvorhaben eine Ausnahme zu einer Vorschrift benötigen, finden Sie das Formular A Ausnahmegesuch ebenfalls bei den Online-Diensten.
Beachten Sie bitte jeweils allfällige Instruktionen auf der Rückseite der Formulare. Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie den Fachbereich Bau Aarwangen.
Voranfragen
Bei komplizierten und komplexen Bauvorhaben oder unklarer Rechtslage ist es empfehlenswert, vor Eingabe eines Baugesuchs bei der Bauverwaltung eine schriftliche Voranfrage mit konkreten Fragen einzureichen. Aufgrund der Auskunft können Sie die Chancen und Risiken eines Bauvorhabens besser einschätzen und unnötige Verzögerungen und Mehrkosten im Baubewilligungsverfahren vermeiden.
Verfahren
Wir beraten Sie bei der Vorbereitung und Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Ausfertigung der Baubewilligung ab. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft. Kontaktieren Sie uns bei Fragen und Unklarheiten frühzeitig. Planen Sie für die Abwicklung des Verfahrens genügend Zeit ein.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
- Allgemeines zum BaubewilligungsverfahrenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- eBau (Formulare Kanton)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Gesetzliche Vorgaben (Bund und Kanton)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Baurechtliche Grundordnung Gemeinde (Siehe unten unter "Publikationen")
Anlagen für erneuerbare Energie (Solaranlagen)
Im Kanton Bern sind gemäss dem kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD) Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, die auf Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden erstellt werden, von der Baubewilligungspflicht befreit. Voraussetzung ist, dass sie den kantonalen Richtlinien entsprechen und keine Schutzobjekte betroffen sind.
Obwohl diese Anlagen baubewilligungsfrei sind, besteht eine Meldepflicht. Die Meldung erfolgt über eBau. Auch jeder Ersatz eines Wärmeerzeugers, einschliesslich eines 1:1-Ersatzes, ist über eBau meldepflichtig.
Weitere Informationen finden Sie in den unten aufgeführten Dokumenten.
Sie legen verbindlich fest, welche Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von der Baubewilligungspflicht befreit sind.
Förderprogramme
Der Kanton Bern betreibt ein kantonales Förderprogramm EnergieExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., das auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien bei Gebäuden und Heiz-/Anlagentechnik abzielt. Dieses Programm richtet sich an private HauseigentümerInnen ebenso wie an Unternehmen, die ihre Liegenschaft modernisieren, sanieren oder neu bauen möchten. Gefördert werden sowohl energetische Beratungen (z.B. GEAK-Analysen) als auch Investitionen in Gebäude (Neubauten, Sanierungen) sowie in energieeffiziente oder erneuerbare technische Anlagen (Heizungen, Solaranlagen, Wärmenetze etc.).
Die Einwohnergemeinde Aarwangen unterhält kein eigenes Förderprogramm für Energien.
Baukontrolle
Die Baupolizeibehörde ist verpflichtet, über das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen einer Baubewilligung zu wachen. Es handelt sich dabei um eine Augenscheinabnahme oder eine ordentliche Bauabnahme. Seit dem 1. September 2009 wird die Bauausführung auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration kontrolliert.
Unumgängliche Pflichtkontrollen (Schnurgerüstabnahme, Schutzraumkeller, Leitungen) werden in der Baubewilligung oder den integrierten Amts- und Fachberichten vorgeschrieben. Massgebend sind die Kontrollvorschriften der Gemeinde.
Baupolizei
Die Baupolizei ist unter Aufsicht des Regierungsstatthalters Sache der Gemeindebehörde. Zuständig ist die im Baureglement der Gemeinde bezeichnete Behörde (Leiter Räumliche Entwicklung, Art. 64 Gemeindeordnung).
Die Baupolizei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung erforderlich sind. Sie berücksichtigt dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (z.B. rechtliches Gehör).
Insbesondere bestehen folgende Aufgaben:
Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben.
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen.
Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen.
Zugehörige Objekte
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| Solaranlagen; Aktuelles Merkblatt bewilligungsfreie Solaranlagen (PDF, 721 kB) | Download | 0 | Solaranlagen; Aktuelles Merkblatt bewilligungsfreie Solaranlagen |
| Solaranlagen; Broschüre AUE_Richtlinien erneuerbare Energien (PDF, 2.32 MB) | Download | 1 | Solaranlagen; Broschüre AUE_Richtlinien erneuerbare Energien |
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Bau | 062 926 63 43 | bau@aarwangen.ch |
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Geschäftsbereich Räumliche Entwicklung | 062 926 63 43 | bau@aarwangen.ch |
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